Verein der reformierten Kirchenpflegepräsidien im Kanton Zürich VKPZ
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein der reformierten Kirchenpflegepräsidien des Kantons Zürich VKPZ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und innerhalb der landeskirchlichen Gremien und Institutionen unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt den Austausch zwischen den reformierten Kirchenpflegepräsidien, deren Unterstützung in ihrer Funktion und der Meinungsbildung bei Angelegenheiten der reformierten Landeskirche Zürich. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Erfüllung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder (ausgenommen juristische Personen). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche Personen werden, die als Präsidenten und Präsidentinnen und Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen von Kirchenpflegen innerhalb der reformierten Landeskirche Zürich wirken und den Vereinszweck unterstützen.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Das können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei Aktivmitgliedern durch Austritt, Ausschluss oder wenn das Amt des Präsidiums einer reformierten Kirchgemeinde nicht mehr aktiv ausgeübt wird
bei Passivmitgliedern durch Austritt oder Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Monats jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt
ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Ankündigung der Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per EMail sind gültig. Traktandierungs-anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
f) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Genehmigung des Jahresbudgets
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid über bestrittene Ausschlüsse von Mitgliedern oder bestrittene Aufnahmen
k) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aktivmitglieder können sich von einem ihrer Kirchenpflegemitglieder vertreten lassen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten oder der Vereinspräsidentin sowie mindestens zwei weiteren Personen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Beschlüsse auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) sind gültig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von einer qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. Oktober 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. April 2021 angepasst und ersetzen die Statuten vom 23. Oktober 2015.